Grundsätzlich: Ja!
Zum Einen haben Sie das Wahlrecht, wer Sie mit Ihrem Hilfsmittel versorgen darf. Zum Zweiten können wir, sollte technisch bedingt eine Versorgung außerhalb unseres Sortimentes liegen, Ihr Anliegen für Sie mit unseren Partnern bedienen.
(Achtung! Ausnahme sind Versorgungen mit Kostenübernahme durch eine Berufsgenossenschaft zum Beispiel nach Arbeitsunfällen. Hier ist der Kostenträger weisungsberechtigt. Jedoch können Sie begründetes Interesse, sich durch uns versorgen zu lassen, bei Ihrer Berufsgenossenschaft vorbringen. z.B.: Wohnortnähe, Vetrauensverhältnis)
Wünschen Sie eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse, sollte der erste Gang Sie zum Arzt Ihres Vertrauens führen. Dieser stellt über das notwendige Hilfsmittel ein Rezept aus, welches Sie bei uns einlösen können. Abhängig vom Produkt und Ihrer Krankenkasse reichen wir unter Umständen einen Kostenvoranschlag mit Bitte um Genehmigung bei Ihrer Kasse ein.
Natürlich können Sie alle unsere Produkte auch als "Selbstzahler" von uns beziehen.
Unsere gesetzlich versicherten Kunden zahlen bei Übergabe des Hilfsmittels eventuelle Zuschläge, die vorab mit Ihnen vereinbart wurden. Die Begleichung des Kassenanteiles klären wir für Sie direkt mit Ihrer Kasse.
Unsere privat versicherten Kunden erhalten wie üblich das Hilfsmittel und die Rechnung für die Kostenbegleichung.
Hilfsmittel, die keiner handwerklichen individuellen Anpassung bedürfen, wie z.B. Bandagen, Rollatoren, können Sie nach der Einstellung und Anprobe und der Einweisung in die Nutzung natürlich gleich mitnehmen. Es sei denn, Ihre Krankenkasse fordert vorab einen Kostenvoranschlag. Dies können sie bei uns telefonisch erfragen oder teilen wir Ihnen in unserem Beratungsgespräch mit.
Maßgefertigte Versorgungen wie Schuhe, Einlagen, verschiedene Orthesen und Prothesen durchlaufen in der Regel einen mehrwöchigen Genehmigungsprozess bei Ihrer Krankenversicherung. Wurde die Kostenübernahme jedoch erteilt, können wir in der Regel recht zügig maßnehmen, fertigen, anprobieren und ausliefern.